| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1971 (Beschwerdeführer 1) und 1970 (Beschwerdeführerin 2) haben seit 1990 bis zu dem hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei der X Versicherungsgesellschaft (nachfolgend X) insgesamt 29 Lebensversicherungen mit Einmalprämien abgeschlossen. Die Laufzeit-Enden dieser Versicherungen reichen vom Jahre 2005 bis ins Jahr 2032. Ebenfalls bei der X wurden durch Belehnung der bestehenden Versicherungspolicen im Laufe der Jahre diverse Darlehen aufgenommen. Der Darlehensbetrag belief sich per 31. Dezember 2002 auf insgesamt Fr. 583'346.--;