| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Bundessteuer | | Entscheiddatum: | 22.11.2005 | | Fallnummer: | A 04 243 A 04 244 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.