{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-243-A-04-244_2005-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2750", "Checksum": "d90b031247dd64481381e2a675d7dd9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 243 A 04 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "bb54518ca54cbe8d6a0c05e2467f97f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer\n\n getan haben. cc) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung getroffen haben, die wirtschaftlich sonderbar erscheint und missbräuchlich einzig mit der Absicht gewählt wurde, Steuern einzusparen, die sonst geschuldet gewesen und auch tatsächlich angefallen wären. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf das Vorliegen eines Steuerumgehungstatbestandes erkannt. 4.- a) Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Dabei ist unter anderem auf das vom Steuerpflichtigen wirklich Gewollte abzustellen. Entscheidend bleibt aber der Sinn der fraglichen gesetzlichen Regelung, der sich insbesondere aus dem Gesetzeszweck ergibt. Es kommt also darauf an, welche Steuerfolgen der Gesetzgeber normalerweise vorgesehen hat, die gerade mit der beabsichtigten Steuerumgehung hätten vermieden werden sollen (zum Ganzen: BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 132 f. Erw. 5). Die normalen Steuerfolgen, wenn keine Steuerumgehung vorliegen würde, sähen nun auf Seiten der steuerlich zulässigen Abzüge so aus, dass Prämien von Kapitalversicherungen lediglich im Rahmen des beschränkten Versicherungsabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG abziehbar sind. Diese Abzugsmöglichkeit wird indes regelmässig im zulässigen Maximalbetrag bereits durch Abzug der Krankenkassenprämien genutzt, womit für den Abzug anderer Prämien normalerweise - so denn auch im vorliegenden Fall - kein Raum mehr bleibt. Die wesentliche Wirkung der Steuerumgehung besteht nun darin, die Einmalprämie mit Blick auf den möglichen Abzug der Passivzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG mit einem Darlehen zu finanzieren. Mit anderen Worten sucht der Steuerpflichtige die sehr eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von geleisteten Lebensversicherungsprämien über einen anderen Abzug, konkret über den Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, zu erweitern. Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der bei Annahme einer Steuerumgehung den Abzug derjenigen Passivzinsen ausschliesst, welche bezüglich der für die Finanzierung der Einmalprämien aufgenommenen Darlehen anfallen (vgl. u.a. Locher, a.a.O., N 34 zu Art. 20 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den von den Beschwerdeführern im Jahre 2002 geltend gemachten Schuldzinsenabzug über Fr. 23'645.-- (Zinsaufwendungen für die bei der X bezogenen Darlehen) bei der direkten Bundessteuer nicht anerkannt hat. b) Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldzinsenabzug zu Recht nicht anerkannt hat, lässt sich noch auf einen weiteren Aspekt stützen. So vertritt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Auffassung, dass ein Umgehungstatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Verbindung zwischen einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie und einem Darlehen dergestalt besteht, als das Darlehen für den Bezug von Leistungen eingesetzt wird. Die ESTV bezieht sich hierbei auf einen Anwendungsfall, wo die Police bei einer Bank hinterlegt und bei dieser ein Darlehenskonto eröffnet wird. Von diesem Konto erfolgten sodann jährliche Bezüge zur Deckung der Lebenshaltung. Die Darlehenszinsen würden dem Konto belastet und vom Vorsorgenehmer steuerlich geltend gemacht. Darlehensschuld und Zinsen kämen bei Fälligkeit der Kapitalversicherung mit den entsprechenden Versicherungsansprüchen zur Verrechnung und die bisher erfolgten Vorbezüge wie ein allfälliger Rest aus dem Versicherungsanspruch blieben - unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG - steuerfrei. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass mit dieser Darlehenskonstruktion das Erfordernis, welches für die steuerliche Freistellung der Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämien u.a. eine mindestens fünfjährige Vertragsdauer verlangt, (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) umgangen wird, indem dadurch sofort nach Versicherungsabschluss mit Hilfe des Darlehenskontos Vorbezüge möglich werden. Sie schliesst darauf, dass der entsprechende Darlehensvertrag einzig der Umgehung der vom Gesetzgeber gesetzten fünfjährigen Frist dient, wie sie als Mindestdauer für den Versicherungsvertrag zu gelten hat. Bei einer solchen Konstellation, die mit der hier in Frage stehenden durchaus verglichen werden kann, können die Darlehenszinsen, wie die ESTV klar zu erkennen gibt, steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug gebracht werden (Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und freien Vorsorge aus Sicht der ESTV, in: StR 1996 S. 25 f.). c) Berufen sich die Beschwerdeführer schliesslich darauf, dass ihnen der Schuldzinsenabzug in den Vorjahren jeweils zugestanden worden sei, ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeutung. Denn frühere Steuereinschätzungen sind keine Zusicherungen für künftige Veranlagungen, da sie sich ausschliesslich auf die jeweils in Frage stehende Veranlagungsperiode beziehen. Im Wesen der periodischen Veranlagung liegt es gerade, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spielt es denn auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzuges 2002 keine"}