{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-243-A-04-244_2005-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2750", "Checksum": "d90b031247dd64481381e2a675d7dd9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 243 A 04 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "bb54518ca54cbe8d6a0c05e2467f97f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer\n\n folgt umgekehrt, dass eine Fremdfinanzierung der Einmaleinlage grundsätzlich dann als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens das Anderthalbfache seiner Einmaleinlage ausmacht (Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19.3.1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68,292). Auch die Weisungen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern sehen diesbezüglich vor, dass in der Praxis unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze eine Steuerumgehung angenommen werde, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrages der Einmalprämie ausmacht (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 1 Ziff. 6.2). d) Im hier zu beurteilenden Sachverhalt kann mit Blick auf die Annahme der Vorinstanz, dass in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer eine Steuerumgehung zu erblicken sei, was folgt festgestellt werden: aa) Die Vorsorgefunktion der von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Lebensversicherungen erweist sich durch die bezogenen Policendarlehen als deutlich relativiert. So sind von den insgesamt 29 Versicherungspolicen, welche die Steuerpflichtigen bei der X besassen, deren 27 mit einem oder mehreren Darlehen belastet. Werden zudem die anfallenden Darlehenszinsen in Betracht gezogen, die laut Angaben der X jeweils durch Erhöhung der Policendarlehen finanziert werden, wird das während des laufenden Versicherungsvertrages angesammelte Vorsorgekapital weiter geschmälert. Vom Vorsorgezweck her gesehen ist somit die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, die für die Finanzierung der Einmalprämien in beträchtlichem Ausmasse Fremdkapital verwendet haben, als wenig sinnvoll zu werten. Dass es dennoch sachlich einleuchtende Gründe gibt, welche die durch die Steuerpflichtigen gewählte Finanzierungsform in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist gerade mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung nicht auszumachen. So kann zum Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den geleisteten Einmalprämien festgehalten werden, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführer in den einzelnen Steuerperioden jeweils sehr deutlich unter den im selben Zeitraum einbezahlten Einmalprämien lag. Es sei hierzu auf die diesbezügliche Gegenüberstellung verwiesen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2005 einreichte, nachdem die Steuerpflichtigen, auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, zusätzliche Beweismittel beigebracht hatten. Aus dieser den Beschwerdeführern vom Gericht zur Kenntnis gebrachten Gegenüberstellung geht u.a. hervor, dass sie im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei einem gemeinsamen Reinvermögen - exklusiv Versicherungsvermögen - von Fr. 33'381.-- (per 31.12.2002) Einmaleinlagen von Fr. 49'247.-- geleistet hatten. Im Vorjahr 2001 betrugen die einbezahlten Einmaleinlagen Fr. 158'068.--, dies bei einem Vermögen von Fr. 25'671.-- (per 31.12.2001). Noch eine Steuerperiode vorher (1999/2000) stand geleisteten Einmaleinlagen von Fr. 161'434.-- ein Vermögen - des Beschwerdeführers 1 - von Fr. 37'522.-- (per 1.1.1999) gegenüber. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit, und damit auch im hier massgeblichen Steuerjahr 2002, ein Reinvermögen besassen, welches die geleisteten Einmalprämien wesentlich überstieg, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall. Gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was die Art und Weise der Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Einmalprämien-Lebensversicherungen angeht, eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung zu erblicken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämien ist denn auch laut Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung insbesondere dann als ein absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerumgehung zu betrachten, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Person eine Fremdfinanzierung der Versicherung mit Einmalprämie nicht erlauben und daher die Versicherungspolice vielfach faktisch die einzige Garantie für den aufgenommenen Kredit darstellt (Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30.6.1995, in: ASA 64,467 Ziff. II/5). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. So ist etwa die Zinsbelastung für die Darlehen, welche auf den Versicherungspolicen lasten und die zum Abschluss weiterer Lebensversicherungen mit Einmalprämien verwendet worden sind, in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer sehr hoch. Allein im hier zur Diskussion Steuerjahr 2002 haben die Darlehenszinsen Fr. 23'645.-- betragen, was gut 30 % ihres in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommens ausmachte. bb) Dass das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde, liegt auf der Hand. So könnte eine selbstfinanzierte Einmalprämie oder die periodische Prämie für eine gleichwertige Versicherung lediglich im Rahmen des betragsmässig begrenzten allgemeinen Versicherungsabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Abzug gebracht werden, während die steuerlich anerkannte fremdfinanzierte Einmalprämie zu einem Abzug von Schulden und Schuldzinsen führen würde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass andere Gründe als die erwarteten Steuervorteile die Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, den Abschluss von Einmalprämien-Lebensversicherungen und den Bezug von Policendarlehen in der Weise zu kombinieren, wie sie es"}