{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-243-A-04-244_2005-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2750", "Checksum": "d90b031247dd64481381e2a675d7dd9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 243 A 04 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "bb54518ca54cbe8d6a0c05e2467f97f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer\n\n Zusammenhang mit der Bezahlung von Einmalprämien stehen, mussten denn auch, wie den eingereichten Bankbelegen entnommen werden kann, immer wieder vorgenommen werden. Dies war beispielsweise auch im Dezember 2000 der Fall, als der Beschwerdeführer 1 drei Einmaleinlagen über gesamthaft Fr. 67'389.-- überwiesen hat, was eine zusätzliche Einzahlung auf das Lohnkonto von Fr. 35'000.-- nötig machte. Dasselbe Bild zeigt sich im Oktober 1997 (zusätzliche Einzahlung von Fr. 22'000.-- zur Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 37'000.--), im September 1999 (zusätzliche Einzahlungen von Fr. 20'000.-- zur Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 32'000.--) oder im Juli 2002 (zusätzliche Einzahlungen von Fr. 28'000.-- zur Begleichung von Einmalprämien von insgesamt Fr. 32'836.--). Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, können dieselben Feststellungen getroffen werden. Auch sie bediente sich zur Begleichung der Einmalprämien der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen regelmässig ihres Lohnkontos bei der Z-Bank, auf das wiederholt zusätzliche Einzahlungen vorgenommen werden mussten. (...) cc) Alles in allem kann damit festgehalten werden, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege ihre Behauptung, dass sämtliche Einmalprämien der seit dem Jahre 1990 bei der X abgeschlossenen Lebensversicherungen vollumfänglich eigenfinanziert worden seien, nicht zu stützen vermögen. Vielmehr ist nach dem Gesagten gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Policendarlehen, neben den zur Verfügung stehenden Eigenmitteln, für die Finanzierung der Einmalprämienleistungen verwendet worden sind. 3.- Die Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was den Abschluss von Einmalprämien-Lebensversicherungen einerseits und die Aufnahme von Darlehen andererseits anbelangt, eine Steuerumgehung zu erblicken sei. a) Eine Steuerumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, wenn zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (vgl. statt vieler: Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 140 zu Vorbemerkungen, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei grundsätzlich die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung tragen (StR 2004 S. 131 Erw. 4.1; BG-Urteil vom 21.6.1985 Erw. 2, in: ASA 55,134 f.). b) Mit Blick auf die Prüfung, ob in der Fremdfinanzierung einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie eine Steuerumgehung zu erblicken ist, hält das Bundesgericht fest, dass der Abschluss einer solchen Versicherung in verschiedenen Fällen sinnvoll sein kann, in denen der Versicherungsnehmer die Einmalprämie in der Regel aus vorhandenen Mitteln seines Vermögens leistet. Nimmt er jedoch zur Finanzierung der Einmalprämie ein Darlehen auf, so kann die Versicherung eine Vorsorgefunktion nur in sehr beschränktem Masse haben, nämlich nur soweit im Versicherungsfall die Versicherungssumme und bei vorzeitigem Rückkauf der Rückkaufswert das Darlehen übersteigt, das zunächst zurückzubezahlen ist. Die gemischte Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie, die durch Darlehensaufnahme finanziert wird, ist somit in der Regel als absonderlich zu betrachten (BGE 107 Ib 323 Erw. 4a). Zeigt sich aber im konkreten Einzelfall, dass sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine absonderliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch keine Steuerumgehung vor (ASA 55,129 ff.). c) Laut Bundesgericht kann bei einem Steuerpflichtigen mit einem Reinvermögen, das den Betrag der Einmalprämie wesentlich übersteigt, bei einer Fremdfinanzierung der Prämie dann nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden, wenn entweder der Ertrag, den die eigenen Mittel bei einer anderweitigen Kapitalanlage abwerfen, die für das Darlehen zu bezahlenden Passivzinsen übersteigen, oder für ihn die Verflüssigung seines Vermögens wegen den anfallenden Vermögensgewinnsteuern oder dem Verlust von Sachwerten nicht zumutbar wäre. Besitzt ein Versicherungsnehmer hingegen ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie und kann diese Prämie daher praktisch nur mit einem Darlehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren, ist von einer absonderlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen (ASA 55,135 f. Erw. 2c und d; vgl. auch StR 2004 S. 131 f. Erw. 4 sowie Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 287 f. mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes kann die Faustregel gelten, dass eine Einmalversicherung mit Fremdfinanzierung dann zulässig ist bzw. steuerlich anerkannt wird, wenn der Verkehrswert des Nettovermögens des Versicherten mindestens 50 % grösser ist als die Höhe seiner Einmaleinlage. Daraus"}