{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-243-A-04-244_2005-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2750", "Checksum": "d90b031247dd64481381e2a675d7dd9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 243 A 04 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "bb54518ca54cbe8d6a0c05e2467f97f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer\n\n seien. Für die Bezahlung der Einmalprämien seien keinerlei Fremd-, sondern ausschliesslich Eigenmittel in Anspruch genommen worden. 2.- a) Zu klären gilt es also vorab die Frage, ob die Einmalprämien der Lebensversicherungen der Beschwerdeführer fremd- oder eigenfinanziert bzw. die bei der X aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind. Denn die Steuerbehörde kann den im Jahre 2002 von den Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsenabzug nur dann mit der von ihr angeführten Begründung verweigern, wenn eine Fremdfinanzierung gegeben ist, in der noch dazu eine Steuerumgehung zu erblicken ist. b) Nach Lehre und Rechtsprechung gilt im Steuerrecht der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren zu gelten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454). Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher oder niedriger. Wo es verständlich und entschuldbar erscheint, dass genaue Unterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, sind die Anforderungen gegebenenfalls herabzusetzen, beispielsweise indem auch weniger zuverlässige Beweismittel berücksichtigt werden oder indem man eine erhebliche Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit genügen lässt. Eine substantiierte Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen ist indessen gerade auch in derartigen Fällen unverzichtbar (StE 1996 B 93.3 Nr. 5 Erw. 2e). c) Bei dem hier in Streit liegenden Schuldzinsenabzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass die Beschwerdeführer alle für die Gewährung des Schuldzinsenabzuges relevanten Tatsachen, also vorliegend namentlich die behauptete Eigenfinanzierung der Einmalprämien, nachzuweisen haben. (...) d) Den von den Beschwerdeführern in der Folge mit Eingabe vom 10. September 2005 eingereichten Belegen kann mit Blick auf die hier umstrittene Frage, ob die Einmalprämien im Wesentlichen eigen- oder fremdfinanziert bzw. die bezogenen Darlehen für die Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind, was folgt entnommen werden: aa) Die Einmalprämien der bei der X abgeschlossenen Lebensversicherungen sind von den Steuerpflichtigen jeweils durch Zahlungsauftrag an die Bank oder durch Einzahlung bei der Post bezahlt worden. Bei den eingereichten Unterlagen befinden sich auch zwei Schreiben der X vom 8. September 2005. Darin sind die von den Beschwerdeführern bezahlten Einmalprämien sowie die von der X gewährten Policendarlehen aufgelistet, wobei bei den Einmalprämien jeweils das Datum der vollständigen Bezahlung, bei den Darlehen das Bezugsdatum zusätzlich vermerkt ist. Diesen Aufstellungen kann beispielsweise betreffend das Jahr 1999 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 Einmalprämien im Gesamtbetrag von Fr. 53'552.-- geleistet und Policendarlehen über insgesamt Fr. 40'000.-- bezogen hat. Auf Seite der Beschwerdeführerin 2 sieht es so aus, dass von ihr im Jahre 1999 eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 25'000.-- abgeschlossen wurde und vier Policendarlehen über gesamthaft Fr. 25'000.-- bezogen worden sind. Diese Gegenüberstellung legt den Schluss nahe, dass die Policendarlehen der Finanzierung von Einmalprämien für neu abgeschlossene Kapitalversicherungen dienten. Werden die Aufstellungen der X, welche den Zeitraum von 1990-2004 umfassen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bis zum Ende des vorliegend in Frage stehenden Steuerjahres 2002 Einmalprämien von insgesamt Fr. 736'061.-- geleistet und Policendarlehen von gesamthaft Fr. 495'101.-- bezogen haben. Dass nun diese Policendarlehen nicht für die Finanzierung der Einmaleinlagen verwendet worden sein sollen, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht gerade mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer alles dafür, dass nur mit Hilfe dieser Darlehen Kapitalversicherungen in dieser Kadenz abgeschlossen und Einmalprämien in dieser Höhe geleistet werden konnten. bb) Behaupten die Beschwerdeführer das Gegenteil und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Finanzierung der Einmalprämien keinerlei Fremdmittel in Anspruch genommen, sondern sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien, bleiben sie den Nachweis hierfür schuldig. Es ergibt sich denn auch gerade etwa aus den Bankauszügen, welche sie bezüglich Tilgung der Einmalprämien aufgelegt haben, nichts Dergleichen. So hat der Beschwerdeführer 1 die Zahlungen der Einmalprämien der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen, neben der Direkteinzahlung bei der Post, jeweils über sein Privatkonto bei der Z-Bank abgewickelt. Hierbei handelt es sich um sein Lohnkonto. Über dieses Lohnkonto beglich er beispielsweise im Jahre 2001 zwei Einmalprämien über insgesamt Fr. 91'367.--. Allein im Dezember 2001 hatte er, bei einem dannzumaligen Monatslohn von netto Fr. 5'893.75, eine Einmaleinlage von Fr. 70'000.-- zu überweisen. Damit das Lohnkonto für die Zahlungsauslösung ausreichend Deckung aufwies, war eine zusätzliche Einzahlung von Fr. 51'000.-- auf das Konto erforderlich. Solche Überweisungen auf das Lohnkonto, welche in"}