{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-243-A-04-244_2005-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2750", "Checksum": "d90b031247dd64481381e2a675d7dd9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 243 A 04 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "bb54518ca54cbe8d6a0c05e2467f97f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.11.2005 A 04 243 A 04 244\nRegeste:\nArt. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1971 (Beschwerdeführer 1) und 1970 (Beschwerdeführerin 2) haben seit 1990 bis zu dem hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei der X Versicherungsgesellschaft (nachfolgend X) insgesamt 29 Lebensversicherungen mit Einmalprämien abgeschlossen. Die Laufzeit-Enden dieser Versicherungen reichen vom Jahre 2005 bis ins Jahr 2032. Ebenfalls bei der X wurden durch Belehnung der bestehenden Versicherungspolicen im Laufe der Jahre diverse Darlehen aufgenommen. Der Darlehensbetrag belief sich per 31. Dezember 2002 auf insgesamt Fr. 583'346.--; der im Jahre 2002 gesamthaft an die X bezahlte Darlehenszins auf Fr. 23'645.--. Diesen Betrag von Fr. 23'645.-- wollen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von ihren steuerbaren Einkünften 2002 in Abzug bringen. Besagte Norm bestimmt, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken von den Einkünften abgezogen werden. b) Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst im Urteil N. vom 9.11.2004 (A 04 116, A 04 117) mit der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen in Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien von Lebensversicherungen zu befassen. (...) Das Gericht hielt darin zur Rechtsnatur sowie Steuerbarkeit der Lebensversicherungen mit Einmalprämie allgemein fest, dass bei diesen Versicherungen anstelle von jährlichen Beiträgen zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine einmalige Einlage zu leisten ist. Basierend auf der einmaligen Prämienzahlung errechnet sich eine in der Regel garantierte Endauszahlung, die je nach Eintrittsalter des Versicherten und nach Laufzeit des Vertrages verschieden hoch ausfallen wird. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie zerfallen in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Der Versicherer behält dabei den auf das Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerrechtlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind nämlich die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folglich nicht als realisiertes Einkommen gelten (Maute/ Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 286 mit Hinweis). Was die Steuerbarkeit der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien angeht, sind diese nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerfrei, sofern diese Versicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt laut der besagten Norm (in der seit 1.1.2001 in Kraft stehenden Fassung) die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. c) Wird nun eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie nicht durch eigene Mittel, sondern fremdfinanziert, lässt sich eine zusätzliche Steuerersparnis erzielen. So behält der Versicherungsnehmer sämtliche Vorteile des Versicherungssparens, kommt aber zusätzlich noch in den Genuss des Schuldzinsenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG. Mit anderen Worten kann er die Zinsen, die auf dem für die Finanzierung der Einmalprämie aufgenommenen Darlehen jährlich anfallen, einkommensmindernd absetzen, ohne dass im Versicherungsfall - unter Vorbehalt der nicht der Vorsorge dienenden Einmalprämienversicherungen - auf der Einkommensseite steuerbares Einkommen anfällt. Das Bundesgericht lässt indes den Abzug der diesbezüglich anfallenden Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG nur dann zu, falls darin keine Steuerumgehung zu erblicken ist. Somit gelten Zinsen für Schulden, welche für Kapitalversicherungen mit Einmalprämien aufgewendet worden sind, dann nicht als Schuldzinsen, sondern als nicht abzugsfähige Anlagekosten gemäss Art. 34 lit. d DBG, wenn der Steuerpflichtige mit dem Abschluss einer Einmalprämienversicherung und der Finanzierung der Einmalprämie durch ein Darlehen eine Steuerumgehung begeht (vgl. u.a. Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19.7.2000, in: ASA 69,176 ff., Ziff. 4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bisherige Praxis zur Steuerumgehung betreffend fremdfinanzierte Einmalprämien auch unter der Geltung des seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden DBG weiterhin anwendbar (BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 127 ff.). d) Die Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass die bei der X aufgenommenen Darlehen zur teilweisen Finanzierung von Einmalprämien-Lebensversicherung derselben Versicherungsgesellschaft verwendet worden seien. Es handle sich letztlich, wie im erwähnten VG-Urteil N. vom 9.11.2004, um fremdfinanzierte Einmalprämien. So seien die Lebensversicherungen grossmehrheitlich mit Fremdmitteln abgeschlossen bzw. die Einmalprämien zur Hauptsache mit Fremdkapital finanziert worden. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege eine Steuerumgehung vor, weshalb die im Jahre 2002 auf den Darlehen angefallenen Schuldzinsen von Fr. 23'645.-- nicht zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden könnten. Die Beschwerdeführer geben demgegenüber an, dass sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden"}