Immerhin dauerte der besuchte Diplomstudiengang vier Jahre und umfasste ca. 12 Wochenstunden. Nach dem Gesagten handelt es sich beim vom Beschwerdeführer besuchten Diplomstudiengang nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit seinem Beruf, sondern um eine neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe, die ihm ermöglicht, in eine im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weit höhere berufliche Position zu wechseln. Die angefallenen Studienkosten sind daher steuerrechtlich nicht als Weiterbildungskosten abziehbar. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 232 / A 04 233 zu finden. |