Solche Aufwendungen für eine Ausbildung, die jedoch zu einem grossen Teil Kenntnisse vermittelt, die der Beschwerdeführer für die angestammte Berufsausübung als Informatiker nicht benötigt und die letztlich dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung dienen, können nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten. Zwar trifft es zu, dass diese Zusatzausbildung und somit auch die Erweiterung des technischen Wissens und der Allgemeinbildung ohne Zweifel auch für die Tätigkeit als Informatiker förderlich sein können. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe nach Abschluss der Ingenieurausbildung innert zwei Monaten eine Anstellung finden können.