{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-232-A-04-233-2_2005-06-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2652", "Checksum": "177b1c557c3aa60656de978896480c84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 232 A 04 233_2", "2005 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_2 (2005 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "519f14d5ca7ad0ec14f4224925c23f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_2 (2005 II Nr. 22)\nRegeste:\n§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Übertritt von Inhaberinnen und Inhabern eines FH-Diploms an die ETH regelt (Gemeinsame Erklärung vom 17.8.1998). Danach hat ein Absolvent bzw. eine Absolventin einer Fachhochschule grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren im gleichen Fachbereich zur ETH-Diplomprüfung zugelassen zu werden. d) Gemäss der Berufsbeschreibung des Ingenieurs FH Informatik (vgl. http: www.berufsberatung.ch) verfügen diese nebst Fachwissen in Informatik über betriebswissenschaftliche Kenntnisse. Sie bekleiden in Unternehmen Führungsfunktionen und sind als Abteilungs- oder Projektleiter für die zielgerichtete Führung eines Teams verantwortlich. Ingenieure FH Informatik setzen sich dabei in ihrem Berufsalltag nicht nur mit den technischen Prozessen auseinander, sondern auch mit Menschen und ihren Bedürfnissen. Weiter eröffnet die Ausbildung ein weites Berufsfeld in Lehre, Forschung, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung. Ingenieure bringen zudem die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Unternehmens mit. Der Studienabschluss ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine bisherige, vorwiegend technische Tätigkeit als Informatiker zu Gunsten einer höheren leitenden Tätigkeit mit Führungsfunktion und umfassenden Projektmanagement-Aufgaben im Bereich der Informatik aufzugeben. Solche Aufwendungen für eine Ausbildung, die jedoch zu einem grossen Teil Kenntnisse vermittelt, die der Beschwerdeführer für die angestammte Berufsausübung als Informatiker nicht benötigt und die letztlich dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung dienen, können nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten. Zwar trifft es zu, dass diese Zusatzausbildung und somit auch die Erweiterung des technischen Wissens und der Allgemeinbildung ohne Zweifel auch für die Tätigkeit als Informatiker förderlich sein können. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe nach Abschluss der Ingenieurausbildung innert zwei Monaten eine Anstellung finden können. Werden jedoch nicht vorwiegend berufsspezifische Kenntnisse erweitert, handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf, sondern um eine Ausbildung. Zu Recht wendet die Vorinstanz ein, der Aufwand an Zeit und Kosten liege nicht mehr im üblichen Rahmen der Weiterbildung eines Informatikers. Immerhin dauerte der besuchte Diplomstudiengang vier Jahre und umfasste ca. 12 Wochenstunden. Nach dem Gesagten handelt es sich beim vom Beschwerdeführer besuchten Diplomstudiengang nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit seinem Beruf, sondern um eine neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe, die ihm ermöglicht, in eine im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weit höhere berufliche Position zu wechseln. Die angefallenen Studienkosten sind daher steuerrechtlich nicht als Weiterbildungskosten abziehbar. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 232 / A 04 233 zu finden. |"}