Derselbe Lehrgang kann somit ohne weiteres bei einer steuerpflichtigen Person abzugsfähige Weiterbildungskosten und bei der anderen nicht zu berücksichtigende Ausbildungskosten darstellen (Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813). Kantonale Steuern: 1.- Gemäss § 32 des Steuergesetzes (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33 - 40 abgezogen. Darunter fallen nach § 33 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten.