Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem richtig festhält, beurteilt sich die Gesetzmässigkeit des Abzuges von Weiterbildungskosten bzw. Umschulungskosten objektiv aus Sicht des jeweiligen Steuerpflichtigen u.a. auch unter Berücksichtigung der zuvor ausgeübten und erlernten Tätigkeit. Derselbe Lehrgang kann somit ohne weiteres bei einer steuerpflichtigen Person abzugsfähige Weiterbildungskosten und bei der anderen nicht zu berücksichtigende Ausbildungskosten darstellen (Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813).