Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Kosten für die Ausbildung im Kanton Zug als Weiterbildungskosten akzeptiert wurden, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem richtig festhält, beurteilt sich die Gesetzmässigkeit des Abzuges von Weiterbildungskosten bzw. Umschulungskosten objektiv aus Sicht des jeweiligen Steuerpflichtigen u.a. auch unter Berücksichtigung der zuvor ausgeübten und erlernten Tätigkeit.