Die Steuerbehörde Luzern hat daher auch nicht wegen einer gesetzeswidrigen Praxis der Steuerbehörde einer anderen Gemeinde - sofern eine solche Praxis überhaupt besteht - den Abzug für die geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Ob und inwieweit allenfalls andere Steuerämter im Kanton Luzern in gesetzwidriger Rechtsanwendung den Abzug der strittigen Ausbildungskosten zulassen, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Kosten für die Ausbildung im Kanton Zug als Weiterbildungskosten akzeptiert wurden, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.