Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip regelmässig vor. So gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 123 II 254 Erw. 3c; 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Die Steuerbehörde Luzern hat daher auch nicht wegen einer gesetzeswidrigen Praxis der Steuerbehörde einer anderen Gemeinde - sofern eine solche Praxis überhaupt besteht - den Abzug für die geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren.