Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2001 sei er im Kanton Zug steuerpflichtig gewesen. Das Steueramt der Stadt Zug habe den Abzug als Weiterbildungskosten zugelassen. Auch bei sämtlichen der zwölf Mitstudenten - wovon vier in Luzerner Steuergemeinden steuerpflichtig waren - seien die Kosten für die gesamten vier Jahre als Weiterbildungskosten akzeptiert worden. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip regelmässig vor.