Zu Recht macht die Vorinstanz auch geltend, die Arbeitslosigkeit sei nicht der Grund für die Aufnahme des Studiums gewesen. Offensichtlich war der Beschwerdeführer seit Februar 2001 arbeitslos, begann aber seine Ausbildung bereits im Jahre 1998, wobei er zudem mehrere Monate im Ausland weilte. Es ist somit davon auszugehen, dass nicht ein äusserer Zwang, sondern die persönliche Verwirklichung den Beschwerdeführer zur Aufnahme des Studiums bewegte. Die Kosten können somit auch nicht als Umschulungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anerkannt werden. 5.- Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2001 sei er im Kanton Zug steuerpflichtig gewesen.