Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motivation für die Absolvierung des Diplomstudiengangs mag es sich zwar um sachliche Umstände handeln. An einem objektiv wichtigen Beweggrund nach der dargelegten Rechtsprechung fehlt es jedoch. Der Umstand alleine, dass im Bereich der Informatik die Stellenangebote rar sind, genügt nicht, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass im ganzen tertiären Sektor ein beträchtlicher Stellenrückgang zu verzeichnen ist (vgl. auch Urteil H. vom 10.5.2005, A 05 6). Zu Recht macht die Vorinstanz auch geltend, die Arbeitslosigkeit sei nicht der Grund für die Aufnahme des Studiums gewesen.