Sind die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum Informatik-Ingenieur nicht als Weiterbildungskosten abziehbar, bleibt zu prüfen, ob sie unter dem Titel "Umschulungskosten" abgezogen werden können, macht doch der Beschwerdeführer geltend, er sei arbeitslos gewesen und hätte ohne den Abschluss des entsprechenden Ingenieurtitels bei der herrschenden Arbeitssituation keine Anstellung gefunden. b)