Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe nach Abschluss der Ingenieurausbildung innert zwei Monaten eine Anstellung finden können. Werden jedoch nicht vorwiegend berufsspezifische Kenntnisse erweitert, handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf, sondern um eine Ausbildung. Zu Recht wendet die Vorinstanz ein, der Aufwand an Zeit und Kosten liege nicht mehr im üblichen Rahmen der Weiterbildung eines Informatikers. Immerhin dauerte der besuchte Diplomstudiengang vier Jahre und umfasste ca. 12 Wochenstunden.