Der Studienabschluss ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine bisherige, vorwiegend technische Tätigkeit als Informatiker zu Gunsten einer höheren leitenden Tätigkeit mit Führungsfunktion und umfassenden Projektmanagement-Aufgaben im Bereich der Informatik aufzugeben. Solche Aufwendungen für eine Ausbildung, die jedoch zu einem grossen Teil Kenntnisse vermittelt, die der Beschwerdeführer für die angestammte Berufsausübung als Informatiker nicht benötigt und die letztlich dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung dienen, können nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten.