Zugelassen werden u.a. aber auch Inhaber einer gymnasialen Maturität mit einem einjährigen einschlägigen Berufspraktikum. Die Frage der vorausgesetzten Berufserfahrung bildet aber vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Weiterbildungsbegriffes gerade kein rechtlich relevantes Unterscheidungsmerkmal. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der einzelnen Lehrgänge ist daher ein Studium an einer Fachhochschule einem universitären Studium gleichzusetzen.