Wesentlich ist, ob sich der vom Beschwerdeführer besuchte Lehrgang als Weiterbildung im Rahmen des Berufes als Informatiker qualifizieren lässt. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen, insbesondere des genauen Inhalts der Fortbildung sowie der beruflichen Möglichkeiten, welche die Absolvierung dieser Fortbildung ermöglicht. Es fragt sich daher, welche Kenntnisse dem Beschwerdeführer im besuchten Diplomgang Informatik-Ingenieur vermittelt wurden und ob der Diplomkurs auf dem als Informatiker erworbenen Wissen aufbaut und in dieser Tätigkeit auch vorwiegend angewendet werden kann.