Während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er war bei der Arbeitslosenkasse in dieser Zeit als voll vermittlungsfähig eingetragen. Nebst der Arbeitssuche absolvierte er während vier Jahren eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Informatik-Ingenieur an der HTA. Wesentlich ist, ob sich der vom Beschwerdeführer besuchte Lehrgang als Weiterbildung im Rahmen des Berufes als Informatiker qualifizieren lässt.