Dazu gehören etwa der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann; die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. zum Ganzen: BG-Urteil M. vom 18.12.2003 Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, 2A.277/2003). 3.- a) Der Beschwerdeführer ist Informatiker. Während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung.