b DBG; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 61 zu Art. 26 DBG). Als Ausbildungskosten gelten auch Auslagen, die zum Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar dem Umstieg in einen anderen Beruf dienen (im Sinne einer Zusatzausbildung). Dazu gehören etwa der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann;