| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist Informatiker und absolvierte während vier Jahren berufsbegleitend den Diplomkurs Ingenieur FH Informatik an der Fachhochschule. Während der strittigen Veranlagungsperiode war er zudem arbeitslos. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob diese Kosten als Weiterbildungs- oder Umschulungskosten abziehbar sind. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer: 2.- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (vgl. BGE 124 II 32 Erw. 3a, 113 Ib 119 Erw. 2e, auch zum Folgenden).