{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-232-A-04-233-1_2005-06-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2422", "Checksum": "bab27a32872097f3526868fb824275f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 232 A 04 233_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "29b92080131f95fe48933b86f1bb15b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Kosten für die gesamten vier Jahre als Weiterbildungskosten akzeptiert worden. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip regelmässig vor. So gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 123 II 254 Erw. 3c; 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Die Steuerbehörde Luzern hat daher auch nicht wegen einer gesetzeswidrigen Praxis der Steuerbehörde einer anderen Gemeinde - sofern eine solche Praxis überhaupt besteht - den Abzug für die geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. Ob und inwieweit allenfalls andere Steuerämter im Kanton Luzern in gesetzwidriger Rechtsanwendung den Abzug der strittigen Ausbildungskosten zulassen, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Kosten für die Ausbildung im Kanton Zug als Weiterbildungskosten akzeptiert wurden, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem richtig festhält, beurteilt sich die Gesetzmässigkeit des Abzuges von Weiterbildungskosten bzw. Umschulungskosten objektiv aus Sicht des jeweiligen Steuerpflichtigen u.a. auch unter Berücksichtigung der zuvor ausgeübten und erlernten Tätigkeit. Derselbe Lehrgang kann somit ohne weiteres bei einer steuerpflichtigen Person abzugsfähige Weiterbildungskosten und bei der anderen nicht zu berücksichtigende Ausbildungskosten darstellen (Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813). Kantonale Steuern: 1.- Gemäss § 32 des Steuergesetzes (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33 - 40 abgezogen. Darunter fallen nach § 33 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten. Die Regelung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich somit mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. |"}