{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-232-A-04-233-1_2005-06-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2422", "Checksum": "bab27a32872097f3526868fb824275f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 232 A 04 233_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "29b92080131f95fe48933b86f1bb15b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Informatik über betriebswissenschaftliche Kenntnisse. Sie bekleiden in Unternehmen Führungsfunktionen und sind als Abteilungs- oder Projektleiter für die zielgerichtete Führung eines Teams verantwortlich. Ingenieure FH Informatik setzen sich dabei in ihrem Berufsalltag nicht nur mit den technischen Prozessen auseinander, sondern auch mit Menschen und ihren Bedürfnissen. Weiter eröffnet die Ausbildung ein weites Berufsfeld in Lehre, Forschung, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung. Ingenieure bringen zudem die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Unternehmens mit. Der Studienabschluss ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine bisherige, vorwiegend technische Tätigkeit als Informatiker zu Gunsten einer höheren leitenden Tätigkeit mit Führungsfunktion und umfassenden Projektmanagement-Aufgaben im Bereich der Informatik aufzugeben. Solche Aufwendungen für eine Ausbildung, die jedoch zu einem grossen Teil Kenntnisse vermittelt, die der Beschwerdeführer für die angestammte Berufsausübung als Informatiker nicht benötigt und die letztlich dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung dienen, können nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten. Zwar trifft es zu, dass diese Zusatzausbildung und somit auch die Erweiterung des technischen Wissens und der Allgemeinbildung ohne Zweifel auch für die Tätigkeit als Informatiker förderlich sein kann. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe nach Abschluss der Ingenieurausbildung innert zwei Monaten eine Anstellung finden können. Werden jedoch nicht vorwiegend berufsspezifische Kenntnisse erweitert, handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf, sondern um eine Ausbildung. Zu Recht wendet die Vorinstanz ein, der Aufwand an Zeit und Kosten liege nicht mehr im üblichen Rahmen der Weiterbildung eines Informatikers. Immerhin dauerte der besuchte Diplomstudiengang vier Jahre und umfasste ca. 12 Wochenstunden. Nach dem Gesagten handelt es sich beim vom Beschwerdeführer besuchten Diplomstudiengang nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit seinem Beruf, sondern um eine neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe, die ihm ermöglicht, in eine im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weit höhere berufliche Position zu wechseln. Die angefallenen Studienkosten sind daher steuerrechtlich nicht als Weiterbildungskosten abziehbar. 4.- a) Sind die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum Informatik-Ingenieur nicht als Weiterbildungskosten abziehbar, bleibt zu prüfen, ob sie unter dem Titel \"Umschulungskosten\" abgezogen werden können, macht doch der Beschwerdeführer geltend, er sei arbeitslos gewesen und hätte ohne den Abschluss des entsprechenden Ingenieurtitels bei der herrschenden Arbeitssituation keine Anstellung gefunden. b) Bei der Umschulung handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 9 StHG, auch zum Folgenden). Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Diese Beweggründe für den Berufswechsel müssen objektiv gewichtig sein. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der Umschulungskosten mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit oder Unfall als Grund für die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen lässt (StE 2003 B 22.3 Nr. 73 Erw. 4.1.3). c) Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motivation für die Absolvierung des Diplomstudiengangs mag es sich zwar um sachliche Umstände handeln. An einem objektiv wichtigen Beweggrund nach der dargelegten Rechtsprechung fehlt es jedoch. Der Umstand alleine, dass im Bereich der Informatik die Stellenangebote rar sind, genügt nicht, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass im ganzen tertiären Sektor ein beträchtlicher Stellenrückgang zu verzeichnen ist (vgl. auch Urteil H. vom 10.5.2005, A 05 6). Zu Recht macht die Vorinstanz auch geltend, die Arbeitslosigkeit sei nicht der Grund für die Aufnahme des Studiums gewesen. Offensichtlich war der Beschwerdeführer seit Februar 2001 arbeitslos, begann aber seine Ausbildung bereits im Jahre 1998, wobei er zudem mehrere Monate im Ausland weilte. Es ist somit davon auszugehen, dass nicht ein äusserer Zwang, sondern die persönliche Verwirklichung den Beschwerdeführer zur Aufnahme des Studiums bewegte. Die Kosten können somit auch nicht als Umschulungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anerkannt werden. 5.- Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2001 sei er im Kanton Zug steuerpflichtig gewesen. Das Steueramt der Stadt Zug habe den Abzug als Weiterbildungskosten zugelassen. Auch bei sämtlichen der zwölf Mitstudenten - wovon vier in Luzerner Steuergemeinden steuerpflichtig waren - seien die"}