{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-232-A-04-233-1_2005-06-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2422", "Checksum": "bab27a32872097f3526868fb824275f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 232 A 04 233_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "29b92080131f95fe48933b86f1bb15b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG, § 33 Abs. 1 lit. d StG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine nicht abziehbare neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | A ist Informatiker und absolvierte während vier Jahren berufsbegleitend den Diplomkurs Ingenieur FH Informatik an der Fachhochschule. Während der strittigen Veranlagungsperiode war er zudem arbeitslos. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob diese Kosten als Weiterbildungs- oder Umschulungskosten abziehbar sind. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer: 2.- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (vgl. BGE 124 II 32 Erw. 3a, 113 Ib 119 Erw. 2e, auch zum Folgenden). Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind allerdings nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden; er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (BG-Urteil M. vom 18.12.2003 Erw. 2.2, 2A.277/2003). Bei diesen Berufsaufstiegskosten muss jedoch unterschieden werden zwischen den Berufsaufstiegskosten im engeren und im weiteren Sinn. Von der Praxis wird die Abzugsfähigkeit von Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn zugelassen. Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähig sind demnach Kosten für Weiterbildungen bzw. für den beruflichen Aufstieg, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Solche Kosten werden zum Teil auch Fortsetzungsausbildungskosten genannt, für eine \"Ausbildung\", die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung. Demgegenüber sind Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu erlernen, (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.) als Ausbildungskosten nicht abziehbar (Art. 34 lit. b DBG; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 61 zu Art. 26 DBG). Als Ausbildungskosten gelten auch Auslagen, die zum Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar dem Umstieg in einen anderen Beruf dienen (im Sinne einer Zusatzausbildung). Dazu gehören etwa der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann; die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. zum Ganzen: BG-Urteil M. vom 18.12.2003 Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, 2A.277/2003). 3.- a) Der Beschwerdeführer ist Informatiker. Während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er war bei der Arbeitslosenkasse in dieser Zeit als voll vermittlungsfähig eingetragen. Nebst der Arbeitssuche absolvierte er während vier Jahren eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Informatik-Ingenieur an der HTA. Wesentlich ist, ob sich der vom Beschwerdeführer besuchte Lehrgang als Weiterbildung im Rahmen des Berufes als Informatiker qualifizieren lässt. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen, insbesondere des genauen Inhalts der Fortbildung sowie der beruflichen Möglichkeiten, welche die Absolvierung dieser Fortbildung ermöglicht. Es fragt sich daher, welche Kenntnisse dem Beschwerdeführer im besuchten Diplomgang Informatik-Ingenieur vermittelt wurden und ob der Diplomkurs auf dem als Informatiker erworbenen Wissen aufbaut und in dieser Tätigkeit auch vorwiegend angewendet werden kann. b) Gemäss dem Lehrplan für den berufsbegleitenden Kurs (Stand vom 24. März 2004) umfasst der FH-Diplomstudiengang Informatik diverse Grundlagenfächer, Fachausbildungsfächer sowie Vertiefungsfächer. Im Rahmen der Grundlagenfächer werden den angehenden Ingenieuren in verschiedenen Fächern nebst Mathematik, Stochastik, Numerik etc. auch Kenntnisse"}