O., Rz. 185). 3.- Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin direkt gestützt auf Art. 12 Abs. 2 ZUG ein Anspruch auf volle Unterstützungsleistung an ihrem Aufenthaltsort zuzusprechen, da sie während der hier massgeblichen Zeit unbestrittenermassen über keinen Unterstützungswohnsitz verfügte. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf sie einzutreten ist, als begründet und ist gutzuheissen. |