22 zu Art. 49 BV). Etwas anderes gilt einzig, wenn ein Bedürftiger einen Unterstützungswohnsitz hat und ausserhalb dieses Wohnsitzes in eine Notfallsituation kommt. Nur in diesem Falle hat die Aufenthaltsgemeinde bloss Notfallhilfe gemäss § 5 Abs. 2 SHG in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG zu leisten. Die von der Vorinstanz angeführten Fundstellen (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186 und 189) besagen denn auch nichts anderes. Diese beziehen sich auf Art. 13 Abs. 1 ZUG, welcher eben nur für Bedürftige gilt, die in der Schweiz einen Unterstützungswohnsitz haben (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 185).