Hat nämlich ein Hilfsbedürftiger ohne Unterstützungswohnsitz Aufenthalt im Kanton Luzern, so hat dieser nach Art. 12 Abs. 2 ZUG volle Unterstützung zu leisten, was in der Folge jedoch durch die innerkantonale Zuständigkeitsregel in § 5 Abs. 2 SHG wieder auf die Notfallhilfe beschränkt und somit vereitelt wird. Aufgrund der aus Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung sich ergebenden derogatorischen Kraft des Bundesrechts hat diese Normenkollision im vorliegenden Fall zur Folge, dass die das Bundesrecht einschränkende kantonalrechtliche Norm keine Anwendung finden kann (vgl. Ruch, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Rz. 22 zu Art.