Die kantonalrechtliche Regelung entspricht - wie erwähnt - den ursprünglichen Zuständigkeitsbestimmungen des ZUG. Entsprechend der altrechtlichen Regelung dieses Bundesgesetzes hat demnach ein Bedürftiger ohne Unterstützungswohnsitz gemäss § 5 Abs. 2 SHG an seinem Aufenthaltsort nur Anspruch auf Notfallhilfe. Dies führt jedoch zu einem Widerspruch zur neurechtlichen Regelung des ZUG, indem durch die kantonalrechtliche Bestimmung der vom Bundesrechts wegen gegebene Anspruch eingeschränkt wird. Hat nämlich ein Hilfsbedürftiger ohne Unterstützungswohnsitz Aufenthalt im Kanton Luzern, so hat dieser nach Art.