Bei dieser Neuregelung wurde vor allem an Sucht- und Aids-Patienten gedacht, denen mit einer notdürftigen Unterstützung im Allgemeinen nicht geholfen ist. Mit dieser Neuregelung ist die Notfallunterstützung auf Bedürftige beschränkt, die einen Unterstützungswohnsitz haben, aber ausserhalb dieses Wohnsitzes plötzlich und dringlich Hilfe benötigen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 I S. 64). c) Die kantonalrechtliche Regelung entspricht - wie erwähnt - den ursprünglichen Zuständigkeitsbestimmungen des ZUG.