12 neu eine Zuständigkeit des Aufenthaltskantons für diejenigen Bedürftigen begründet, die keinen Unterstützungswohnsitz haben. Die Hilfeleistung des Aufenthaltskantons soll in diesen Fällen umfassend sein und sich nicht lediglich auf die ein Minimum umfassende Notfallhilfe im Sinne der bisherigen Regelung beschränken. Bei dieser Neuregelung wurde vor allem an Sucht- und Aids-Patienten gedacht, denen mit einer notdürftigen Unterstützung im Allgemeinen nicht geholfen ist.