Für nicht dringliche Hilfe muss der Bedürftige sich an die Behörde seines Wohnorts wenden. Der ohne festen Wohnsitz Herumziehende hatte überhaupt keinen Anspruch auf andere als Notfallhilfe (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 17. November 1976, BBl 1976 III S. 1205 f.). Bei der Revision des ZUG wurde in Absatz 2 von Art. 12 neu eine Zuständigkeit des Aufenthaltskantons für diejenigen Bedürftigen begründet, die keinen Unterstützungswohnsitz haben.