Der Aufenthaltskanton ist dagegen nur für die Unterstützung in Notfällen zuständig, d.h. für die dringliche Unterstützung von Schweizern, die in der Schweiz plötzlich Hilfe brauchen, entweder ausserhalb ihres Wohnkantons oder als Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Auslandschweizer). Hierbei haben diese Personen jedoch nur Anspruch auf unaufschiebbare Hilfe. Für nicht dringliche Hilfe muss der Bedürftige sich an die Behörde seines Wohnorts wenden.