12 und 13 ZUG (Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit) brachte. Die bestehende kantonalrechtliche Regelung des § 5 SHG entspricht denn inhaltlich massgeblich der altrechtlichen Fassung von Art. 12 und 13 ZUG. b) Die bis Ende 1991 in Kraft stehende Regelung des ZUG sah vor, dass die Fürsorge für bedürftige Schweizer Bürger in der Schweiz dem Wohnkanton obliegt. Der Aufenthaltskanton ist dagegen nur für die Unterstützung in Notfällen zuständig, d.h. für die dringliche Unterstützung von Schweizern, die in der Schweiz plötzlich Hilfe brauchen, entweder ausserhalb ihres Wohnkantons oder als Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Auslandschweizer).