In Notfällen ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sich der Hilfebedürftige aufhält (§ 5 Abs. 2 SHG). Aus den Materialien ergibt sich, dass das Sozialhilfegesetz die Regelung des Bundesgesetzes übernehmen wollte, um im innerkantonalen Verhältnis die gleiche Wohnsitzregelung wie im interkantonalen Verhältnis zu haben, und so abweichende Lösungen vermieden werden können (vgl. GR 1989, S. 178). Zu beachten gilt dabei, dass das kantonale Sozialhilfegesetz am 1. Januar 1991 in Kraft trat, somit vor der Revision des ZUG, welche seit 1992 rechtsgültig ist und insbesondere auch eine Änderung der Art. 12 und 13 ZUG (Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit) brachte.