(¿) 2.- a) Das kantonale SHG regelt innerkantonal die örtliche Zuständigkeit für die Leistung von Sozialhilfe. Demgegenüber hat der Bund gestützt auf Art. 115 BV die interkantonale Zuständigkeit zu regeln, was dieser mit dem ZUG getan hat. Unter Verweis auf die Wohnsitzregelung des ZUG ist nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen für die Sozialhilfe zuständig (§ 5 Abs. 1 SHG). In Notfällen ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sich der Hilfebedürftige aufhält (§ 5 Abs. 2 SHG).