Nunmehr unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keinen Unterstützungswohnsitz in Z mehr besass, aber auch noch keinen neuen begründet hatte, da ihre Unterbringung in einem möblierten Zimmer in einem Hotel einzig als vorübergehender Aufenthalt und nicht als Wohnsitznahme zu qualifizieren ist. Strittig ist jedoch, ob sich aus diesem Umstand ableitet, dass die Gemeinde Y einzig Nothilfe im Sinne von § 5 Abs. 2 SHG zu leisten habe - so die Auffassung der Vorinstanz - oder ob ein Anspruch auf volle Unterstützungsleistung bestehe, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. (¿) 2.- a)