Aus den Erwägungen: 1.- Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage des Umfanges der durch die Gemeinde Y für den Zeitraum vom 12. September 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zu leistenden Sozialhilfe. Nunmehr unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keinen Unterstützungswohnsitz in Z mehr besass, aber auch noch keinen neuen begründet hatte, da ihre Unterbringung in einem möblierten Zimmer in einem Hotel einzig als vorübergehender Aufenthalt und nicht als Wohnsitznahme zu qualifizieren ist.