Strittig im Verfahren vor Verwaltungsgericht war schliesslich die Frage, ob die Gemeinde Y nicht nur Nothilfe, sondern die nach Sozialhilfegesetz vorgesehene wirtschaftliche Sozialhilfe im vollen Umfang zu leisten habe. Aus den Erwägungen: 1.- Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage des Umfanges der durch die Gemeinde Y für den Zeitraum vom 12. September 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zu leistenden Sozialhilfe.