Nach entsprechender Beschwerde wurde sie jedoch im Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern verpflichtet, an A gemäss § 5 Abs. 2 SHG Notfallhilfe zu leisten, wozu zumindest die Kosten für eine minimale Unterkunft und Verpflegung gehören würden. Strittig im Verfahren vor Verwaltungsgericht war schliesslich die Frage, ob die Gemeinde Y nicht nur Nothilfe, sondern die nach Sozialhilfegesetz vorgesehene wirtschaftliche Sozialhilfe im vollen Umfang zu leisten habe.