die Gemeinde X richtet seit 1. November 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Die Gemeinde Y weigerte sich zuerst, überhaupt Unterstützungsleistungen zu erbringen, da A durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel nicht einen Wohnsitz begründet habe. Nach entsprechender Beschwerde wurde sie jedoch im Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern verpflichtet, an A gemäss § 5 Abs. 2 SHG Notfallhilfe zu leisten, wozu zumindest die Kosten für eine minimale Unterkunft und Verpflegung gehören würden.