| | Entscheid: | A bezog seit Juni 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde Z. Ende Juli 2003 verlor sie ihre Wohnung in Z infolge Kündigung. Da sie keine neue Wohnung fand, lebte sie danach bis zum 11. September 2003 bei Bekannten und vom 12. September 2003 bis Ende Oktober 2003 in einem möblierten Zimmer in einem Hotel in Y. Seit 1. November 2003 lebt sie wieder in einer eigenen Wohnung in X. Das Sozialamt der Gemeinde Z leistete noch für die Monate August und September 2003 vollumfängliche Unterstützung; die Gemeinde X richtet seit 1. November 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe aus.