{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-216_2004-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2516", "Checksum": "18f6fc777ee4cdc7ca674dbabfa25e05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 216", "2004 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.11.2004 A 04 216 (2004 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 12, 13 ZUG; § 5 SHG. Umfang der Sozialhilfe am Aufenthaltsort bei Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "f0e7da65fe636d735d9c9f03f7295732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.11.2004 A 04 216 (2004 II Nr. 20)\nRegeste:\nArt. 49 Abs. 1 BV; Art. 12, 13 ZUG; § 5 SHG. Umfang der Sozialhilfe am Aufenthaltsort bei Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. | Sozialhilfe\n\n volle Unterstützung zu leisten, was in der Folge jedoch durch die innerkantonale Zuständigkeitsregel in § 5 Abs. 2 SHG wieder auf die Notfallhilfe beschränkt und somit vereitelt wird. Aufgrund der aus Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung sich ergebenden derogatorischen Kraft des Bundesrechts hat diese Normenkollision im vorliegenden Fall zur Folge, dass die das Bundesrecht einschränkende kantonalrechtliche Norm keine Anwendung finden kann (vgl. Ruch, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Rz. 22 zu Art. 49 BV). Etwas anderes gilt einzig, wenn ein Bedürftiger einen Unterstützungswohnsitz hat und ausserhalb dieses Wohnsitzes in eine Notfallsituation kommt. Nur in diesem Falle hat die Aufenthaltsgemeinde bloss Notfallhilfe gemäss § 5 Abs. 2 SHG in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG zu leisten. Die von der Vorinstanz angeführten Fundstellen (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186 und 189) besagen denn auch nichts anderes. Diese beziehen sich auf Art. 13 Abs. 1 ZUG, welcher eben nur für Bedürftige gilt, die in der Schweiz einen Unterstützungswohnsitz haben (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 185). 3.- Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin direkt gestützt auf Art. 12 Abs. 2 ZUG ein Anspruch auf volle Unterstützungsleistung an ihrem Aufenthaltsort zuzusprechen, da sie während der hier massgeblichen Zeit unbestrittenermassen über keinen Unterstützungswohnsitz verfügte. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf sie einzutreten ist, als begründet und ist gutzuheissen. |"}