Im Übrigen ist interessant, dass gemäss Unterhaltsperimeter aus dem Jahre 1994, der im Wesentlichen dieselben Grundstücke umfasst, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers ähnlich hoch festgesetzt wurde. Von den insgesamt 53989 Teilern entfallen nämlich auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers 14724 Teiler, was mehr als einen Viertel ausmacht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der angefochtene Kostenverteiler - mit Ausnahme der geringfügigen Korrektur - als sachgerecht. |