Es kann nicht gesagt werden, der angefochtene Perimeter verletze insgesamt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit. Dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 597 annähernd einen Viertel der Baukosten und später der Unterhaltskosten tragen muss, liegt zum einen darin begründet, dass es sich vergleichsweise um eine geringe Anzahl beitragspflichtiger Grundstücke handelt und zudem der Erschliessungsfunktion der Strasse überwiegende Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist interessant, dass gemäss Unterhaltsperimeter aus dem Jahre 1994, der im Wesentlichen dieselben Grundstücke umfasst, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers ähnlich hoch festgesetzt wurde.